Ab 04.03.22 gilt folgende Regelung für den Sportbetrieb in den Schulturnhallen:
- Es entfällt die Unterscheidung zwischen indoor und outdoor Sportangeboten.
- TeilnehmerInnen und ÜbungsleiterInnen müssen nur noch 3 G Nachweis erbringen. D.h. sie müssen entweder geimpft oder getestet oder genesen sein. Tests vor Ort sind weiterhin unter Aufsicht denkbar und möglich.
- Für Kinder unter 6 Jahren und Kinder über 6 Jahren, ebenso wie SchülerInnen, die an den verbindlichen Test- und Schutzkonzepten teilnehmen, gelten die bisherigen Regeln weiter.
- Grundsätzlich besteht in Innenräumen (Sporthallen und Umkleiden) abseits der Sportausübung weiterhin Maskenpflicht, sofern nicht alle SportlerInnen und ÜbungsleiterInnen 2G+ nachweisen können.
- Auf den Fluren/Verkehrswegen wird weiterhin an der Maskenpflicht festgehalten, da hier ein "ungeprüfter" Zugang grundsätzlich möglich ist.
- Die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung ist entfallen.